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Sportverband darf Sperre auf seiner Internet-Homepage veröffentlichen

Datum: 30.01.2009

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger nimmt den beklagten Sportverband  auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Eintragung auf seiner Homepage in Anspruch.
Der Kläger ist Mitglied eines in Südbaden ansässigen Sportvereins und Betreuer  von dessen 2. Bundesligamannschaft. Im Rahmen eines Spieles einer Mannschaft des Vereins in der Jugendliga, in welcher sich ein Vereinsspieler verletzt hatte, kam es zwischen dem Kläger, der sich um ihn kümmern wollte, und dem Trainer der gegnerischen Mannschaft zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger dem Trainer eine Ohrfeige versetzte. Der Disziplinarausschuss des zuständigen Sportverbandes verhängte gegen den Kläger daraufhin wegen der Tätlichkeit eine Geldstrafe von 100,00 € und sperrte ihn für die Ausübung einer offiziellen Tätigkeit u.a. innerhalb Baden-Württembergs bis zum 30.04.2009. Auf der Homepage des Verbandes, in welcher auch eine Liste der verhängten Spielsperren veröffentlicht ist, wurde unter namentlicher Erwähnung des Klägers der Eintrag aufgenommen:

„14.04.2008 .....  Jugendliga  Tätlicher Angriff auf Trainer der Gästemannschaft  Sperre bis zum 30.04.2009 (für die Ausübung offizieller Tätigkeiten) + Geldstrafe“

Die Veröffentlichung solcher Strafübersichten auf der Homepage des Verbandes ist in der dortigen Wettkampfordnung ausdrücklich vorgesehen.
Der Kläger hält die Veröffentlichung für unzulässig. Er hat vorgetragen, diese im Internet am 18.04.2008 bei einer Recherche auf einer Internetsuchmaschine entdeckt  zu haben. Er hält den Eintrag auf der Website für einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil dort sein Name in Verbindung mit seinem Heimatverein genannt werde, so dass er identifizierbar sei. Eine solche Berichterstattung sei aber nicht zulässig, weil die Ursache der Sperre nicht in der Öffentlichkeit breitgetreten werden dürfe.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil er in die Datenverwendung auf der Website nach Maßgabe der Verbandsatzung eingewilligt habe. Außerdem liege keine rechtswidrige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, weil der Verband seinen Mitgliedern und Teilnehmern umfassende Informationen über die Vorkommnisse in den Ligen geben und über bestehende Spielsperren informieren müsse.

Das Landgericht Freiburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 16.09.2008 zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste unterfalle grundsätzlich dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handele. Im vorliegenden Fall gehe es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung. Wahre Angaben müssten aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Dass die von dem Disziplinarausschuss verhängten Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden müsse, sich über aktuelle Sperren zu informieren, liege auf der Hand. Eine Veröffentlichung auf der Homepage sei dabei die praktikabelste Möglichkeit, über die jeweils aktuellen Sperren zu informieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung geeignet gewesen sei, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen, da eine solche - anders als eine Berichterstattung in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung entfalte. Es erhielten nämlich nur solche Personen Informationen über den Kläger, die von sich aus aktiv wurden, die Website aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren „durchklickten“. Dass der Eintrag über den Kläger auch bei Eingabe seines Namens auf einer Internetsuchmaschine erscheine, mache die Veröffentlichung auf der Website nicht rechtswidrig. Hinzu komme, dass es grundsätzlich ebenso erlaubt sei, sich Informationen über einen Dritten zu beschaffen, wie Informationen über einen Dritten zu erteilen. Der Umstand, dass Suchmaschinen die Beschaffung solcher Informationen erleichtern, ändere hieran nichts. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche sei keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden.

Da es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, ist eine Revision nicht zulässig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009
- 14 U 131/08 - 

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