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Nichtausführung eines Überweisungsauftrages - Bank haftet nicht bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit einer Vollmacht

Datum: 24.11.2006

Kurzbeschreibung: 


Der Kläger begehrt Schadensersatz von der beklagten Bank, weil sie einen ihn begünstigenden Überweisungsauftrag nicht ausgeführt hat.

Mit Patientenverfügung vom 01.06.2005 hatte die schwerkranke Frau X. dem Kläger, ihrem Neffen, und dessen Großmutter eine gemeinsam auszuübende Generalvollmacht erteilt. Der Kläger behauptet, Frau X. habe ihm unmittelbar nach der  Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde die Zahlung von 20.000 Euro, seiner Großmutter die Zahlung von 10.000 Euro und einer Freundin Zahlung von 40.000 Euro schenkweise versprochen und sie zur Verwendung der Vollmacht angehalten, um an das Geld zu kommen. Frau X. sei bei der Erteilung der Vollmacht und der mündlichen Schenkungsversprechen geschäftsfähig gewesen.  Am 03.06.2005 verstarb Frau X. Am 06.06.2005 wollten der Kläger und seine Großmutter in einer Filiale der Beklagten von dem Girokonto von Frau X. 60.000 Euro an den Kläger und 10.000 Euro an die Großmutter überweisen lassen. Die Mitarbeiterin der Filiale sagte zu, den Vorgang zu prüfen. Wegen Zweifeln an der Vollmacht lehnte die beklagte Bank die Ausführung am 16.06.2005 ab. Die inzwischen ermittelte Alleinerbin der verstorbenen Frau X. widerrief mit Schreiben vom 27.06.2005 die Generalvollmacht.
Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie die Durchführung der Überweisung pflichtwidrig abgelehnt habe und er jetzt wegen der Formunwirksamkeit der Schenkungsversprechen die versprochene Geldsumme nicht mehr einfordern könne. Die Rechtsbeziehungen der verstorbenen Kontoinhaberin zum Überweisungsempfänger gingen die beklagte Bank nichts an. Die Beklagte macht dagegen geltend, ihrer Rechtsabteilung hätten sich erhebliche Zweifel an der rechtswirksamen Erteilung der Vollmacht, der Existenz und Rechtswirksamkeit der Schenkung und der Lauterkeit des Klägers und seiner Großmutter aufgedrängt, weil die Kontoinhaberin Frau X. bereits zwei Tage nach der angeblichen Erteilung der Generalvollmacht nach längerer schwerer Krankheit verstorben sei. Besondere Zweifel hätte sich daraus ergeben, dass der Kläger und seine Großmutter es nach dem Tod der Kontoinhaberin eilig gehabt hätten, angeblich mündliche und damit formunwirksame Schenkungsversprechen durch Vollziehung zu heilen.

Das Landgericht Heidelberg hat die auf einen Betrag von 20.000 Euro beschränkte Teilklage  abgewiesen.
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Der für das Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat hat ausgeführt, dass im Überweisungsverkehr mit Girokonten bei verschiedenen Banken weder ein Vertrag zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank entsteht, noch die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den beteiligten Banken als Verträge zugunsten des Überweisungsempfänger zu qualifizieren sind. Eine Pflichtverletzung der beklagten Bank im Zusammenhang mit der Ablehnung des Abschlusses des Überweisungsvertrages hat er ausgeschlossen. Zwar darf die beklagte Bank die den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger nicht beachten und damit auch nicht als Grundlage für die Nichtausführung einer Überweisung heranziehen. Die Beklagte hat hier aber nur die Wirksamkeit der Vertretungsmacht geprüft, nämlich ob die Vollmacht wirksam erteilt worden ist und ob möglicherweise ein Missbrauch der Vertretungsmacht nicht ausgeschlossen werden kann. Hierfür gab es aus Sicht der Mitarbeiter der beklagten Bank einige Anhaltspunkte. Der Verdacht drängte sich vor allem wegen des ungewöhnlich hohen Betrages von 70.000 Euro und des engen zeitlichen Zusammenhanges mit dem Tod der Kontoinhaberin auf. Unter diesen Umständen war die beklagte Bank nicht nur berechtigt, sondern aus dem Girovertrag gegenüber Frau X. bzw. ihrer Erbin sogar verpflichtet, die Überweisung nicht durchzuführen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil  vom 21.11.2006 - 17 U 19/06 -

§ 518 BGB. Form des Schenkungsversprechens:
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich....
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

 

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