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Keine Geldrückerstattung bei "gekaufter" MPU-Untersuchung

Datum: 17.08.2005

Kurzbeschreibung: 

 


Mit dem Versuch eines Bürgers (B), gegen Geld die sichere Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis zu erreichen, musste sich der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg beschäftigen.

Dem B war die Fahrerlaubnis entzogen und die Wiedererteilung von dem Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht worden. Trotzdem fuhr er im Juni 2003 mit dem Auto und verursachte einen Verkehrsunfall. Im Juli 2003 wandte er sich auf Empfehlung eines Bekannten an den Antragsgegner S., der eine psychologische Beratungsstelle betrieb. S. erklärte zunächst, dass es den B. 5.000 bis 8.000 Euro kosten würde, die MPU zu bestehen, später verlangte er 15.000 Euro, da der Fall sehr schwierig sei. Er sicherte dem B. zu, dass er in jedem Fall dafür sorgen werde, dass er die MPU bestehen werde. Schließlich einigte man sich auf eine Zahlung von 8.000 Euro, die B. dem S. zukommen ließ. S. riet dem B., mit der Führerscheinstelle Kontakt aufzunehmen, um von dort die Erlaubnis einzuholen, in Hamburg die MPU ablegen zu können. B. solle sich beeilen, damit die MPU noch abgelegt werden könne, bevor die Führerscheinstelle von dem Unfall im Juni Kenntnis erlangt habe. Die Führerscheinstelle genehmigte die Durchführung der MPU in Hamburg jedoch nicht, weil sie zwischendurch von dem Verkehrsunfall erfahren hatte. B. verlangt deshalb von S. 8.000 Euro zurück. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in diesem Zusammenhang gegen S. wegen Urkundenfälschung und anderer Delikte.

Für seine Klage auf Rückzahlung gegen S. begehrte der mittellose B. beim Landgericht Konstanz Prozeßkostenhilfe. Diese wurde ihm mangels Erfolgssausichten nicht gewährt. Seine Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Verschaffung amtlich anerkannter Bescheinigungen, deren Erteilung von der Erfüllung bestimmter, im öffentlichen Interesse überprüfter Voraussetzungen abhängt, gegen Entgelt verstößt gegen die guten Sitten, wenn diese in jedem Fall, d.h. auch ohne dass die geforderten Voraussetzungen vorliegen, versprochen wird. Die diese Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen waren den Parteien bewusst. So trägt B. zwar vor, er habe nicht gewusst, dass S. eine Urkundenfälschung oder eine Bestechung der Gutachter plane, lässt aber offen, welchen rechtmäßigen Zwecken die Zahlung nach seinen Vorstellungen dienen sollte. Dass er dafür eine besonders intensive Schulung oder Vorbereitung erhalten sollte, ist nicht behauptet. Ihm musste vor allem nach der „Preiserhöhung“ und der Zusage, S. werde in jedem Fall für ein Bestehen der Prüfung sorgen, klar sein, dass die Erteilung nicht davon abhängen würde, dass er den Anforderungen entspreche. Selbst wenn B. davor bewusst die Augen verschlossen hat, steht dies einer positiven Kenntnis der Sittenwidrigkeit gleich.
Der Rückforderung der damit ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung steht der Einwand des § 817 S. 2 BGB entgegen. Dem B. fällt bereits mit seiner Zahlung ein Sittenverstoß zur Last. Die Leistung beruht nämlich auf der für beide Seiten erkennbar sittenwidrigen Abrede, unter Verwendung des Geldes ein positives Gutachten zu erhalten, das ohne die sachfremde oder gar strafbare Hilfe des S. nicht zu erlangen gewesen wäre. Das Risiko, die auf einen erkannt sittenwidrigen Vertrag erbrachte Vorleistung nicht zurückfordern zu können, soll nach dem Gesetzeszweck gerade denjenigen treffen, der sich bewusst außerhalb der Rechtsordnung bewegt. Dem S. die aus seinem möglicherweise strafbaren Handeln verbleibenden Gelder zu nehmen, ist damit allenfalls einer eventuellen strafrechtlichen Sanktion vorbehalten.

Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2005 - 19 W 37/05 -

Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 817 BGB: War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, ....

 

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