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Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im "Eppelheimer Zaunstreit" am 22.03.2017

Datum: 20.03.2017

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger - Betreiber eines EDEKA Marktes in Eppelheim - begehrt die Beseitigung eines über 20 Meter langen Zaunes, den die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft errichten ließ. Der Kläger ist Untermieter eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung diesen Zaun aufzustellen und zu behalten.

Der Zaun verhindert den Zugang ohne Umweg zum Markt des Klägers durch Fußgänger und Radfahrer aus westlicher Richtung. Der Kläger meint, dass mindestens 30 Kunden pro Tag seinen Markt wegen dieses Zugangs aufgesucht hätten. Die Aufrechterhaltung dieses Zugangs zu seinem Ladengeschäft stehe ihm zu. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hält sich als Eigentümerin für berechtigt, den Zaun zu errichten und auf diese Weise Störungen, die durch Nutzung des „Trampelpfades“ entstanden sind, zu unterbinden.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar mit der Errichtung des Zaunes in den Besitz des Klägers eingegriffen habe, letztlich aber als Eigentümerin der Fläche, auf der der Zaun steht, dazu berechtigt sei, einen solchen Zaun zu errichten und zu unterhalten.

Hiergegen wenden sich die Berufungen beider Parteien, über die der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am

 

Mittwoch, den 22.03.2017 um 11: 30 Uhr
in Saal 212, 2. OG , Hoffstraße 10 in Karlsruhe

verhandeln wird. 

Aktenzeichen des Berufungsverfahrens: 6 U 172/14

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