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Geothermie in Brühl: Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Räumung von Grundstücksteilen

Datum: 28.04.2016

Kurzbeschreibung: 

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein Geothermieunternehmen, hatte im Jahr 2008 von der Klägerin, der Gemeinde Brühl, mehrere Grundstücke gepachtet, um diese für Geothermiebohrungen zu nutzen. Die Parteien haben sich in einer Ergänzungsvereinbarung auf die Rückgabe der nur in der Bohrphase benötigten Grundstücke bis spätestens  31.12.2012 verständigt. Die Klägerin verlangte erfolglos die Herausgabe dieser Grundstücksteile zum Ende des Jahres 2012. Das Landgericht Mannheim hatte der Klage der Gemeinde auf Herausgabe stattgegeben.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Urteil vom 27.04.2016 zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Parteien das Ende der Pachtzeit für die streitigen Grundstücksteile wirksam vereinbart haben. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit berufen hat, so ist dies nicht durchgreifend. Aus der Dienstbarkeit ergibt sich kein eigenständiges Benutzungsrecht des Geothermieunternehmens.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Parteien können beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Oberlandesgericht Karlsruhe  Urteil vom 27.04.2016
- 6 U 11/14 -

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