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Kein Strafverfahren wegen Tötungsdelikts

Datum: 03.02.2017

Kurzbeschreibung: 

Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:

  • Das den Angeschuldigten hauptsächlich belastende Indiz ist eine DNA-Spur im Inneren eines Handschuhs mit Schmauchspuren, der am Tatort aufgefunden wurde. Dabei handelt es sich allerdings um eine sog. Mischspur, die die Merkmale von vier Personen aufweist und zudem nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tatausführung angetragen worden sein muss.
  • Es lässt sich nicht feststellen, ob die Tatwaffe von einem der Täter mitgebracht wurde oder aus dem Fahrzeug des Opfers stammte. Auch sonst fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den vorgefassten Plan, das Opfer zu töten. Die Möglichkeit, dass einer der anderen Beteiligten das Opfer ohne Billigung des Angeschuldigten tötete, ist nicht auszuschließen.
  • Ein den Vorwurf des Mordes begründendes Tatmotiv in der Person des Angeschuldigten lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Gegen eine Tötung aus Habgier sprachen ein am Tatort gefundener 500 DM-Schein und zurückgelassener Goldschmuck des Opfers, gegen eine Verdeckungsabsicht die Maskierung des Angeschuldigten.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1.2.2017 - 3 Ws 31/17

 

Relevante Vorschriften:

§ 203 Strafprozessordnung (StPO)

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist.

§ 211 Strafgesetzbuch (StGB)

(1)   Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2)   Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

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